Rechtsprechungshinweise
zu wichtigen Entscheidungen
im Bereich des KAUFRECHTS
von Johanna SCHMIDT-RÄNTSCH
Nachfolgend
finden Sie Links zu wichtigen Entscheidungen zum Kaufrecht. Entscheidungen, die
man unbedingt gelesen haben sollte, sind mit dem Buchstaben „L“ gekennzeichnet.
I. Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs
II. Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs
§
320 BGB – hier: Mängeleinrede
L Urteil
vom 14. 2. 2020 – V ZR 11/18: Abgrenzung des Sachkaufs vom Rechtskauf, Kauf
eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück als Sachkauf, volle Käuferrechte
auch beim Kauf eines Miteigentumsanteils, Mängeleinrede, Unvermögen des Käufers
bei Mitwirkungsverweigerung des oder der anderen Miteigentümer
§
433 BGB – Grundpflichten beim Sachkauf
Abgrenzung
des Sachkaufs vom Rechtskauf
L Urteil
vom 14. 2. 2020 – V ZR 11/18: Abgrenzung des Sachkaufs vom Rechtskauf, Kauf
eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück als Sachkauf, volle Käuferrechte
auch beim Kauf eines Miteigentumsanteils, Mängeleinrede, Unvermögen des Käufers
bei Mitwirkungsverweigerung des oder der anderen Miteigentümer
§
434 BGB – geschuldete Beschaffenheit
Begriff
der Beschaffenheit
L Urteil
vom 15. 6. 2016 – VIII ZR 134/15, ZIP 2016, 1528: Weiter Beschaffenheitsbegriff,
Herstellergarantie als Beschaffenheit einer Ware
L Urteil
vom 22. 4. 2016 – V ZR 23/15, ZfIR 2016, 785: Baujahr als Beschaffenheit eines
Gebäudes, eine nach öffentlichen Äußerungen zu erwartende Beschaffenheit ist
auch beim Grundstückskauf kraft Gesetzes geschuldet, ein allgemeiner Haftungsausschluss
umfasst auch diese
Vereinbarung
einer Beschaffenheit
L Urteil
vom 29. 11. 2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86: Anforderungen an die
Vereinbarung einer Beschaffenheit, Abgrenzung zwischen vereinbarte und
garantierte Beschaffenheit, Auslegung eines allgemeinen Haftungsausschlusses
Urteil
vom 25. 1. 2019 – V ZR 38/18, ZfIR 2019, 755: Anforderungen an eine (negative)
Beschaffenheitsvereinbarung, allgemeiner Haftungsausschluss umfasst auch eine
nach öffentlichen Äußerungen zu erwartende Beschaffenheit
Übliche
Beschaffenheit
L Urteil
vom 11. 11. 2022 – V ZR 213/21, ZfIR 2023, 90: Volle Mängelrechte hinsichtlich
des Gemeinschaftseigentums auch des Käufers einer Eigentumswohnung, keine Prozessführungsbefugnis
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9 Abs. 2 WEG, Belastung eines
Grundstücks mit Schadstoffen als Abweichung von der üblichen Beschaffenheit,
jedenfalls bei Vorliegen einer schädliche Bodenveränderung oder einer Altlast
im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes nach öffentlich-rechtlichen Kriterien,
Verschweigen eines bekannten Altlastenverdachts als Arglist auch hinsichtlich der
tatsächlichen Belastung
§
437 BGB – Mängelrechte des Käufers
L Urteil
vom 14. 2. 2020 – V ZR 11/18: Abgrenzung des Sachkaufs vom Rechtskauf, Kauf
eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück als Sachkauf, volle Käuferrechte
auch beim Kauf eines Miteigentumsanteils, Mängeleinrede, Unvermögen des Käufers
bei Mitwirkungsverweigerung des oder der anderen Miteigentümer
L Urteil
vom 11. 11. 2022 – V ZR 213/21, ZfIR 2023, 90: Volle Mängelrechte hinsichtlich
des Gemeinschaftseigentums auch des Käufers einer Eigentumswohnung, keine Prozessführungsbefugnis
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9 Abs. 2 WEG, Belastung eines
Grundstücks mit Schadstoffen als Abweichung von der üblichen Beschaffenheit,
jedenfalls bei Vorliegen einer schädliche Bodenveränderung oder einer Altlast
im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes nach öffentlich-rechtlichen Kriterien,
Verschweigen eines bekannten Altlastenverdachts als Arglist auch hinsichtlich der
tatsächlichen Belastung
§ 444
BGB – Haftungsausschluss
Reichweite
L Urteil
vom 29. 11. 2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86: Anforderungen an die
Vereinbarung einer Beschaffenheit, Abgrenzung zwischen vereinbarte und
garantierte Beschaffenheit, Auslegung eines allgemeinen Haftungsausschlusses
L Urteil
vom 22. 4. 2016 – V ZR 23/15, ZfIR 2016, 785: Baujahr als Beschaffenheit eines
Gebäudes, eine nach öffentlichen Äußerungen zu erwartende Beschaffenheit ist
auch beim Grundstückskauf kraft Gesetzes geschuldet, ein allgemeiner Haftungsausschluss
umfasst auch diese
Urteil
vom 27. 9. 2017 – VIII ZR 271/16, ZIP 2017, 2153: allgemeiner Haftungsausschluss
erfasst auch die nach einer öffentlichen Äußerung zu erwartende Beschaffenheit,
Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln beim Verbraucherkauf
Urteil
vom 25. 1. 2019 – V ZR 38/18, ZfIR 2019, 755: Anforderungen an eine (negative)
Beschaffenheitsvereinbarung, allgemeiner Haftungsausschluss umfasst auch eine
nach öffentlichen Äußerungen zu erwartende Beschaffenheit
Arglist
L Urteil
vom 11. 11. 2022 – V ZR 213/21, ZfIR 2023, 90: Volle Mängelrechte hinsichtlich
des Gemeinschaftseigentums auch des Käufers einer Eigentumswohnung, keine Prozessführungsbefugnis
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a Abs. 2 WEG, Belastung eines
Grundstücks mit Schadstoffen als Abweichung von der üblichen Beschaffenheit,
jedenfalls bei Vorliegen einer schädliche Bodenveränderung oder einer Altlast
im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes nach öffentlich-rechtlichen Kriterien,
Verschweigen eines bekannten Altlastenverdachts als Arglist auch hinsichtlich der
tatsächlichen Belastung
§ 474, § 14 BGB -
Verbraucherkauf
Urteil
vom 27. 9. 2017 – VIII ZR 271/16, ZIP 2017, 2153: allgemeiner Haftungsausschluss
erfasst auch die nach einer öffentlichen Äußerung zu erwartende Beschaffenheit,
Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln beim Verbraucherkauf
§ 9a
Abs. 2 WEG – Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
L Urteil
vom 11. 11. 2022 – V ZR 213/21, ZfIR 2023, 90: Volle Mängelrechte hinsichtlich
des Gemeinschaftseigentums auch des Käufers einer Eigentumswohnung, keine Prozessführungsbefugnis
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9 Abs. 2 WEG, Belastung eines
Grundstücks mit Schadstoffen als Abweichung von der üblichen Beschaffenheit,
jedenfalls bei Vorliegen einer schädliche Bodenveränderung oder einer Altlast
im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes nach öffentlich-rechtlichen Kriterien,
Verschweigen eines bekannten Altlastenverdachts als Arglist auch hinsichtlich der
tatsächlichen Belastung
III. Ausländische
Entscheidungen
Für
Anregungen und Hinweise bin ich dankbar. Schreiben Sie mir eine Mail.
Berlin,
den 27. August 2024